... hat Richterin Fahlberg wahrgenommen, so zumindest ihre niedergeschriebene Erinnerung an die Vorgänge in der geplatzten Hauptverhandlung vom 06.07.09. Allein - es wurde während der gesamten merkwürdigen Verhandlung exakt ein Zuschauer entfernt. In ihrer dienstlichen Äußerung vom 09.07.09 zum Ablehnungsschreiben vom 08.07.09 scheint die Richterin immer noch nicht die Ruhe und Gelassenheit wieder gefunden zu haben, die ihr am Verhandlungstag offenbar vollkommen abhanden gekommen war. Sie erinnert sich nicht nur an die Entfernung von mehr Zuschauern, als es zu erinnern gibt. Sie weiß auch gleich, dass die (sehr vereinzelten, zwei oder drei) Zwischenrufer nicht etwa spontan auf Grund einer vollkommen absurden Verhandlungsführung sich zu ihren Äußerungen haben hinreißen lassen - nein: Die Richterin vermerkt, dass die Zuschauer "offenbar mit dem Ziel gekommen waren, die Verhandlung durch Zwischenrufe und Meinungsäußerungen zu stören." Das nennt man dann wohl Vorurteil, bzw. übersetzt in die Juristensprache: Befangenheit. Darüber entschieden ist bis jetzt noch nicht.
In unserer Stellungnahme zu dieser dienstlichen Äußerung haben wir ausgeführt, dass die Äußerung noch einmal alle Vermutungen über die Befangenheit der Richterin unterstrichen hat. Grotesk wird es etwa auch, wenn der zunächst erteilte Befehl an den Angeklagten, sich zu seiner Einlassung zu setzen, in der dienstlichen Äußerung zu einem "Hinweis" umgedeutet bzw. schön geredet wird, die Richterin "könnte seinen Ausführungen auch lauschen, wenn er sie im Sitzen präsentierte". Wäre es mal so gewesen - es hätte keine Zwischenrufe und keine 10-minütige Diskussion über den stehenden Angeklagten geben müssen.
Die Staatsanwaltschaft hat derweil auf die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen StA Muck mit einer kurzen Eingangsbestätigung reagiert - und sich gleich einmal festgelegt, dass dem Sachverhalt "keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Vergehen nach § 132 StGB" zu entnehmen seien und daher von Amts wegen kein Ermittlungsverfahren eingeleitet werde. Begründung? Keine. Die haben wir nunmehr in einer Erwiderung angefordert, in der wir auch etwas detaillierter darlegt haben, warum aus unserer Sicht zumindest der objektive Tatbestand unzweifelhaft gegeben sei.
Und schließlich bleibt noch auf ein Interview hinzuweisen, welches noch am Abend des Verhandlungstages bei Coloradio mit Angeklagtem und Verteidiger aufgenommen wurde - immerhin gute 20 Minuten, die für viele Inhalte etwas mehr Platz bieten als die hier geposteten einzelnen Blog-Beiträge es jeweils vermögen.
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