Dienstag, 22. Dezember 2009

StA Dresden kann's nicht lassen: Rechtsmittel im "Zapfenstreich"-Prozess (§ 86a StGB) eingelegt

Im Verfahren wegen der kritischen Verwendung von SS-Runen auf einem antimilitaristischen Plakat in Dresden, das letzte Woche am AG DD nach bisher über dreijähriger Dauer seit Beginn der Ermittlungen mit einem Freispruch endete, hat die Staatsanwaltschaft es sich nicht nehmen lassen und Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt.

Man wird abwarten müssen, ob sie das Rechtsmittel nach dem schriftlichen Urteil des Amtsgerichts aufrecht erhält. Abgesehen davon, dass es schon eher peinlich anmutet, dass die Staatsanwaltschaft nicht stille schweigt nach diesem politischen Verfahren und froh ist, die Sache im Sande verlaufen lassen zu können - begrüßen wir die Entscheidung. Denn: Zum einen muss Richterin Fahlberg nun ein ausführliches, möglichst revisionssicheres Urteil schreiben, abgekürzte Gründe nach § 267 Abs. 4 StPO sind damit dahin. Hätte sie dermaleinst die Anklage gar nicht zugelassen, hätte sie sich das Leben wirklich einfacher machen können, aber spät rächt sich, was ein Fehler ist... Hält die StA dann das (nach Angaben der Geschäftsstelle des Amtsgericht als Revision bezeichnete) Rechtsmittel wirklich aufrecht, so dürfte es - wenn denn die Gründe im schriftlichen Urteil etwas ausführlicher und besser sind, als in der mehr als knappen mündlichen Urteilsbegründung - eine weitere positive OLG-Entscheidung zur Frage der kritischen Verwendung von "Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen" geben. Auch das wäre letztlich zu begrüßen, denn die alleinige Meinung eines AG Dresden interessiert global ja doch eher weniger.

Alles in allem: Ein zwar zum Fremdschämen Anlass gebendes, aber dennoch dankbar angenommenes Weihnachtsgeschenk der Staatsanwaltschaft an den Angeklagten.

Montag, 14. Dezember 2009

Freispruch im Dresdner "Zapfenstreich"-Prozess: Kritische Verwendung von SS-Runen kein Verstoß gg. § 86a StGB

"Schön" sieht anders aus. Die Richterin Karin Fahlberg hatte schweres Geschütz auffahren lassen, zahlreiche Justizwachtmeister und Polizei waren zusammengekommen, es gab einen eigens aufgebauten Metalldetektor vor dem Verhandlungssaal, und das Verfahren fand im zu kleinen Raum 159 statt, der gerade einmal 33 Sitzplätze bot; im sehr viel größeren Saal 21 des Amtsgerichts hatte man - nach unserer Bitte, die Sache in dem größten Saal stattfinden zu lassen - zwei Verhandlungen terminiert, die nun so gar keine Öffentlichkeit in Anspruch nahmen: Eine wegen "Verletzung der Buchführungspflicht" sowie eine wegen "Vorsätzlicher Insolvenzverschleppung". Grund genug, der Öffentlichkeit im vorliegenden Verfahren klare Schranken aufzuerlegen, aber wie sagte doch schon der Richter im Prozess gegen Robert Havemann 1979, als dieser darum bat, einen größeren Verhandlungssaal festzulegen: "Durch den Vorsitzenden wurden diese provokatorischen Forderungen mit dem Bemerken zurückgewiesen, dass es ausschließlich seine Angelegenheit sei, den Verhandlungssaal auszuwählen." Ausschließlich die Angelegenheit von Frau Fahlberg war es auch, ihrer Befangenheit durch die ausführliche "sitzungspolizeiliche Anordnung" noch einmal Nachdruck zu verleihen.

Da es zu den - ja auch nur sehr marginalen - Unruhen im letzten Hauptverhandlungstermin nur gekommen war, da die Richterin meinte, sich über die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren hinwegsetzen und dem Angeklagten befehlen zu können, bei der Einlassung sitzen zu bleiben, gab es natürlich für eine solche sitzungspolizeiliche Anordnung eigentlich keinen Spielraum. Und als Jörg in seiner Einlassung (stehend, und diesmal ohne Diskussion hierum) dem Gericht Abbildungen von - weiterhin verwendeten - NS-Symbolen vorhielt, schaute die Richterin demonstrativ weg. Auch dies selbstredend ein Zeichen ihrer Befangenheit, die ja auch nach dem letzten Termin gar nicht mehr ernsthaft zur Diskussion stand. Aber, alle Beteiligten hatten an diesem Tag am Ende wohl ein Ziel gemeinsam: Augen zu und durch.

So hatte die Staatsanwaltschaft diesmal auch darauf verzichtet, Herrn Muck zu schicken, immerhin. Wir deuten das mal als ein kleines Zeichen, die ohnehin peinliche Geschichte nicht noch weiter eskalieren zu wollen. Die Anklagebehörde wurde nunmehr von Ute Schmerler-Kreuzer vertreten, die zwar Jörg einmal in seine Einlassung hinein redete und diese lieber abgebrochen sehen wollte, sich aber ansonsten eher zurück hielt.

Jörg erläuterte in einer Stunde die Hintergründe des Verfahrens: Wie die Stadt 2006 versucht hatte, die Demonstration gegen den Großen Zapfenstreich zu verhindern, welchen Einfluss solche Veranstaltungen durch das Militär im Alltag haben sollen, welche historischen Kontinuitäten es zwischen Wehrmacht und Bundeswehr gibt und, insbesondere, wie gerade etwa Hakenkreuze von "ehemaligen Kameraden" verwendet werden bei Veranstaltungen, die auch von der Bundeswehr unterstützt werden, vgl. etwa die Dokumentation zur "Brendtenfeier" in Mittenwald und den Protesten dagegen.

Staatsanwältin Schmerler-Kreuzer beantragte dann eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen (à 10 EUR). Ihre - ob man das lustig findet, sei den LeserInnen anheim gestellt - These lautete, dass der Bundesgerichtshof 2007 nur solche Kennzeichen für straffrei erklärt habe, die sich unmittelbar gegen den Nationalsozialismus oder etwa die Wehrmacht richteten. Und: Die SS-Runen in der inkriminierten Grafik seien ja auch nicht durchgestrichen gewesen...

In seinem Plädoyer durchlief Detlev dann die Geschichte der Rechtsprechung zu § 86a StGB von 1972 bis heute. Der BGH hat schon immer deutlich gemacht, dass solche Kennzeichenverwendungen nicht unter die Strafvorschrift fallen, die sich nach außen erkennbar von dem hinter dem Symbol stehenden Gedankengut distanzieren. Anhand einiger prägnanter Beispiele wurde gezeigt, dass die Staatsanwaltschaften und Untergerichte häufig bereit sind, Kennzeichenverwendungen durch Neonazis "irgendwie" durchgehen zu lassen, während immer dann, wenn mit der Verwendung solcher Kennzeichen Kritik am Staat geübt wird, die Justiz geradezu reflexartig zuzuschlagen bereit ist. Besonders deutlich wurde die willkürliche Art, mit der hier in Dresden ermittelt worden war, auch im Vergleich zum "Hitler-Gartenzwerg", von dem der Verteidiger ein Exemplar mit zur Verhandlung gebracht hatte.

Die Urteilsverkündung war dann knapp: Freispruch, da die Rechtsprechung, wie von der Verteidigung skizziert, "immer mehr" solche Darstellungen wie in der vorliegenden Sache akzeptiere - was nicht ganz richtig ist, man kann eigentlich nur sagen, dass die unteren Instanzgerichte "immer mehr" den BGH trapsen hören. Immerhin.

Doch auch die Urteilsverkündung ging nicht ganz ohne unangenehme Begleitumstände vonstatten. "Das hätte man deutlich kürzer haben können", meinte Frau Fahlberg, und das war nicht an die Staatsanwaltschaft gerichtet... Auch nicht an sich selbst, die das Verfahren zwei Jahre lang unbearbeitet hatte liegen lassen, bevor sie die Anklage überflüssigerweise zugelassen hatte; sondern die dreistündige Verhandlung war ihr wohl ein Dorn im Auge. Hätte die Richterin im Juli nicht die Frage, ob ein Angeklagter bei seiner Einlassung stehen darf, zur Machtfrage erhoben, hätte man auch die Hauptverhandlung sicherlich schon lange hinter sich haben können. "Schade, dass Sie nicht von vornherein das Vertrauen in ein deutsches Gericht haben." - ein letzter Satz, der angesichts des vorliegenden Ermittlungsverfahrens inkl. Hausdurchsuchung - angeordnet durch "ein deutsches Gericht" - und angesichts eines Angeklagten, der vor elf Jahren für über fünf Monate in Bayern wegen "Fahnenflucht" als Totaler Kriegsdienstverweigerer in U-Haft saß, mehr als unpassend war. Aber - von diesem Gericht war mehr wohl auch nicht zu erwarten...

Sonntag, 13. Dezember 2009

Das Hakenkreuz bleibt!

... auf einem Grabstein auf dem Friedhof in Wangersen, in der Nähe von Hamburg, wie das Hamburger Abendblatt am Freitag berichtete. Die Staatsanwaltschaft Stade hat, nachdem sie bereits 2008 auf das Nazi-Symbol aufmerksam gemacht worden war, nunmehr beschlossen: Kein Verstoß gegen § 86a StGB, d.h. keine strafbare "Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen". Man fragt sich warum, und bekommt als Erklärung geliefert: "Da auf dem Grabstein aber außer dem Hakenkreuz weiter nichts Anstößiges, Volksverhetzendes zu sehen sei, würde gemäß den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft auch Paragraf 86a nicht greifen. Resultat: Das Hakenkreuz bleibt." Verständlich ist das nicht, schon gar nicht ließe sich ein solcher Erklärungsversuch mit der Rechtsprechung zu § 86a StGB in Übereinstimmung bringen. Mehrere Schutzzwecke des § 86a StGB verletzt das Zeichen an dieser Stelle ohnehin, worauf der Redakteur hinweist, vermutlich ohne sich der juristischen Relevanz seiner Eindrücke bewusst zu sein: Das Verhindern der sog. "gruppeninternen Wirkung", also die Wirkung auf und unter (hier wohl eher: Alt-)Nazis; ebenso aber das Verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen in Einzelfällen straflos bleibt mit der Gefahr der weiteren Einbürgerung solcher Verwendungen und anschließender Problematik, ausuferndem Gebrauch Einhalt zu bieten. Und schließlich die Wahrung des politischen Friedens, die gestört sein könne, wenn sich der Eindruck aufdrängt, solche Zeichen können - von Menschen, die auch hinter dem Symbolgehalt des Zeichens stehen - wieder in der Öffentlichkeit verwendet werden. Die Diskussion in Wangersen jedenfalls geht weiter, es äußern sich etwa eine fachlich vollkommen danebenliegende Sprecherin des Niedersächsischen Landesamtes für Verfassungsschutz und andere...

Ortswechsel: Fast gleichzeitig findet am Montag in Dresden die Hauptverhandlung in dem 86a-Verfahren gegen Jörg Eichler statt. "Verwendetes" Symbol: Eine SS-Rune auf einem Soldatenhelm, das ganze als Teil einer Grafik, die unter den Überschriften "Vergangenheit und Gegenwart - Den Zapfenstreich-en - Wider der Militarisierung des Alltags!" zu Protesten gegen einen Großen Zapfenstreich der Bundeswehr in Dresden im Jahr 2006 aufrief. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zu § 86a StGB lässt sich dieses Verfahren allerdings auch nicht bringen - hat der BGH doch seit 37 Jahren immer wieder gepredigt, dass kein Verstoß gegen § 86a StGB vorliegt, wenn die Darstellung dem "Schutzzweck ersichtlich nicht zuwiderläuft". Zuletzt und in besonders deutlicher Weise musste der BGH diese Rechtsprechung wieder anmahnen, als es um die Verfolgung des "NixGut"-Versandhändlers ging, der u.a. durchgestrichene Hakenkreuze und ähnliche antifaschistische Symbole vertreibt.

Das Grab in Wangersen gehört der Familie von Peter Brinkmann. Dieser ist NPD-Politiker. Verfolgt wird er nicht.

Die Grafik in Dresden hat Jörg Eichler zu verantworten. Dieser ist Totaler Kriegsdienstverweigerer und seit Jahren in Dresden und darüber hinaus antimlitaristisch aktiv. Und steht am Montag vor Gericht.

Dienstag, 8. Dezember 2009

Die Bestrebungen eines Staatsanwaltes, "auf einen geordneten Ablauf der Hauptverhandlung hinzuwirken"

... können - nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Dresden - z.B. so aussehen: Der Angeklagte möchte sich im Stehen einlassen, wozu er auch berechtigt ist (RiStBV Nr. 124 Abs. 2 S. 3). Die Richterin erklärt, er möge sich setzen, Gründe hat sie keine, es geht ihr wohl mehr "ums Prinzip". Staatsanwalt: "Ja, setzen Sie sich hin!"

Der Leitende Oberstaatsanwalt Klaus Rövekamp (kein Unbekannter, er hatte sich schon im Zittauer TKDV-Verfahren bemerkenswert geäußert) hat nun erklärt, dass "im Rahmen einer wertenden Gesamtschau" davon auszugehen sei, dass StA Stefan Muck in der Hauptverhandlung am 06.07.09 bestrebt gewesen sei, "auf einen geordneten Ablauf der Hauptverhandlung hinzuwirken". Hierdurch habe er "die Vorsitzende Richterin in ihrer Verhandlungsführung unterstützt". Letzteres stimmt sicherlich - aber korrekt müsste es natürlich heißen: Der StA hat die Richterin in ihrer vollkommen unsachlichen und unangemessenen Verhandlungsführung unterstützt, in dem er ebenfalls die Order an den Angeklagten ausgab, sich zu setzen, und mit weiteren Bemerkungen mehrmals über die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren hinausschoss... Für einen "geordneten Ablauf der Hauptverhandlung" hat dies sicherlich nicht gesorgt...

So hat  nun also auch die Generalstaatsanwaltschaft Herrn Muck den Segen erteilt, dass Vorschriften nicht so eng zu sehen seien. Das letzte Wort in der Sache ist das noch nicht, denn wir haben den gesamten Vorgang nunmehr dem sächsischen Justizminister vorgelegt - im Übrigen eine schöne Zusammenfassung dieses gesamten, inzwischen ja doch etwas komplex geratenen Zwischenverfahrens.

Wollen wir hoffen, dass am kommenden Montag in der neuen Hauptverhandlung der dann anwesende Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft sich nicht auch entschließt, in der von der Generalstaatsanwaltschaft verstandenen Art "auf einen geordneten Ablauf der Hauptverhandlung hinzuwirken"...

Dienstag, 1. Dezember 2009

Zweiter Anlauf: AG Dresden verhandelt am 14.12. gegen Antimilitarist wg. "Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen"

Vor über drei Jahren begann das 86a-Verfahren gegen Jörg Eichler mit einem lauten Paukenschlag: Einer Hausdurchsuchung mit acht BeamtInnen des LKA Sachsen. Vorwurf: Jörg habe ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation - konkret: eine SS-Rune - verwendet, auf einer Grafik, die sich gegen die "Militarisierung des Alltages" richtete, hier in Form eines Großen Zapfenstreichs der Bundeswehr in Dresden, 2006. Die schon fast "historisch" zu nennenden Hintergründe des Verfahrens sind im allerersten Blogbeitrag nachzulesen.

Zwei Jahre nach der Erhebung der Anklage passiert schlicht nichts. Dann wurde im Mai dieses Jahres das Verfahren plötzlich eröffnet. Ein erster Hauptverhandlungstermin im Juli wurde nach 20 Minuten auch schon wieder beendet - Richterin Fahlberg legte eine Verhandlungsführung an den Tag, die nur mit äußerster Zurückhaltung als "unangemessen" zu bezeichnen war, die Sache wurde von ihr ausgesetzt; Einzelheiten sind dem seinerzeitigen Bericht zu entnehmen, eine etwas kargere Darstellung der Hauptverhandlung findet sich im offiziellen Protokoll.

Dann war wieder Ruhe. Ein erster Versuch unsererseits, mit Terminvorschlägen für ein Vorankommen in der Sache zu sorgen, blieb komplett unbeantwortet. Wir unternahmen einen entsprechenden zweiten Versuch, diesmal hatten wir eine Frist gesetzt - die heute abgelaufen wäre. Ende letzter Woche erging dann die Ladung - am Montag, dem 14.12.09, wird die Sache ab 9:00 Uhr am AG Dresden (Berliner Straße 13) erneut angegangen. Die Raumfrage ist noch offen, aber so groß ist das AG Dresden eh nicht, dass man sich dort verlaufen könnte.

Die Verhandlung ist öffentlich, und sowohl wegen des - vor dem Hintergrund der obergerichtlichen Rechtsprechung seit 1972 hierzu - absurden strafrechtlichen Vorwurfes als auch vor dem Hintergrund des strafprozessualen Verhaltens der Dresdner Justiz im gesamten Verfahren lohnt es sich sicherlich, wenn die Öffentlichkeit hier aufmerksam das Treiben der Justiz beobachtet.

Montag, 30. November 2009

StA Dresden: Wenn ein Verdächtiger leugnet, können die Ermittlungen eingestellt werden

Von diesem Leitgedanken getragen war wohl die Entscheidung des Oberstaatsanwalts Schär, der sich weiterhin weigert, das Ermittlungsverfahren gegen Staatsanwalt Muck formell einzuleiten. Zur Erinnerung: Muck hatte in der Hauptverhandlung im Juli einen Gerichtswachtmeister mit den Worten angewiesen: "Können Sie bitte den Herrn, der da so laut lacht, auch mitnehmen!" Nun, ein solches Weisungsrecht steht natürlich nicht ihm, sondern ggf. ausschließlich der Richterin zu. Daher steht die Frage im Raum, ob sich StA Muck mit dieser Aufforderung einer Amtshandlungsanmaßung schuldig gemacht hat. Genau dieser Frage möchte OStA Schär aber offensichtlich nicht weiter nachgehen. Als Schär das erste Mal mitteilte, dass von der Einleitung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens abgesehen werden sollte, hatte er den o.a. Ausspruch einfach einmal unter den Tisch fallen lassen und sich nur mit weiteren Äußerungen Mucks befasst, die zwar ggf. als dienstliche Vergehen, nicht aber als Straftat in Frage kamen. Auf unsere Gegenvorstellung hin blieb es nun aber wiederum bei dem Beschluss, nicht zu ermitteln, denn: "Aus der Gesamtschau - insbesondere der dienstlichen Stellungnahmen des angezeigten Staatsanwaltes und der das Verfahren führenden Richterin - lässt sich eine so gefallene Äußerung nicht feststellen."

Beschuldigter und als "duldende Mitwisserin" zu klassifizierende Richterin bestreiten also, dass diese Äußerung gefallen sei? Nicht einmal das lässt sich derzeit so aussagen, denn die dienstlichen Stellungnahmen liegen bisher nicht vor. Unser Antrag auf Akteneinsicht hinsichtlich der Stellungnahme des StA Muck wurde abschlägig beschieden - u.a. mit Hinweis auf die Veröffentlichungen in diesem Blog! Unabhängig davon ist es bezeichnend, dass es die StA Dresden offenbar als ausreichend erachtet, wenn der Beschuldigte - sofern dieser Staatsanwalt (um nicht zu sagen: "Kollege") ist - den Vorwurf leugnet, um weitere Ermittlungen für überflüssig zu halten.

Wir haben nun jedoch mit einer erneuten Gegenvorstellung sieben Zeugen benannt, die die gefallene Aussage ebenfalls bestätigen können. Zudem haben wir auch die von OStA Schär angeführte Stellungnahme der Richterin angefordert und darauf hingewiesen, dass die Vorwürfe und die dienstlichen Stellungnahmen gerade keiner privaten Natur sind, sondern dass es sich ausschließlich um Vorfälle und Erklärungen dienstlicher Art handelt, insofern das Persönlichkeitsrecht hier kein Grund sein kann, die Akteneinsicht zu verweigern.

Montag, 12. Oktober 2009

StA räumt Verstöße gegen die RiStBV ein - und die Dienstaufsichtsbeschwerde wird verworfen

Nachdem die Staatsanwaltschaft Dresden bereits das Ermittlungsverfahren gegen StA Muck eingestellt hat, in dem es zwei strafrechtlich irrelevante Vorwürfe prüfte, den relevanten Vorwurf aber außen vor ließ, wurde nun auch die Dienstaufsichtsbeschwerde durch den stellvertretenden Leitenden Oberstaatsanwalt, OStA Heinrich, verworfen. Dabei wurde nun noch dreister vorgegangen, als bei der Beendigung des Ermittlungsverfahrens:

OStA Heinrich gibt keinerlei eigene Gründe an, warum er angeblich "ein dienstrechtlich zu beanstandendes Verhalten des Staatsanwalts Muck nicht zu erkennen" vermöge, sondern verweist auf eben jenen Einstellungsbeschluss im Ermittlungsverfahren. Das überrascht insofern, als dass dort ein kompletter längerer Absatz ausführt, was StA Muck alles in einer dienstlichen Erklärung eingeräumt hat, und das kann man, hinsichtlich des Vorwurfs, gegen die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) verstoßen zu haben, schon als "Geständnis" bezeichnen:

Demnach hat StA Muck selbst vorgetragen, dass er um die Hinzuziehung von Wachtmeistern gebeten habe, da er „Ordnungsmittel beantragen werde“; er habe um diese Hinzuziehung „zur Personalienfeststellung und anschließendem Verweis aus dem Gerichtssaal gebeten“; er habe sodann tatsächlich „die Personalienfeststellung eines der Zuschauer und den Verweis aus dem Saal ... beantragt“. Danach habe er bei einer weiteren Person „die Feststellung der Personalien dieser Person beantragt, damit der Staatsanwalt auch die Entfernung dieser Person aus dem Gerichtssaal habe beantragen können“.

Und was sagen nun die RiStBV in Nr. 128 zu solchen Anträgen, mit denen bestimmte Maßnahmen beantragt wurden? Ganz einfach: Dem Staatsanwalt steht "kein förmliches Recht zu, Ordnungsmittel zu beantragen". Zwar ist er nicht gehindert, unter Umständen sogar verpflichtet, eine Ungebühr zu rügen und ein Ordnungsmittel anzuregen - aber: "Eine bestimmte Maßnahme soll er grundsätzlich nicht anregen."

Wie schon in dem Einstellungsbeschluss blieb die "Anordnung" des StA Muck an die Justizwachtmeister "Können Sie bitte den Herrn, der da so laut lacht, auch mitnehmen!" völlig unbehandelt, ebenso das Zitat "Ich darf beantragen, was ich will!"

Da OStA Heinrich sich offenbar weigert, seine Dienstaufsicht gegenüber StA Muck auszuüben, haben wir nunmehr weitere Dienstaufsichtsbeschwerde beim zuständigen Generalstaatsanwalt eingelegt.

Mittwoch, 7. Oktober 2009

StA Dresden beendet Ermittlungsverfahren gegen Staatsanwalt - vorerst

Oberstaatsanwalt Schär hat darüber informiert, dass das Ermittlungsverfahren gegen Staatsanwalt Muck wegen Amts(handlungs)anmaßung beendet wurde, bevor es richtig begonnen hatte. Nun, wie sahen die getätigten Ermittlungen aus? Ein Vergleich:

Zeuge Z sieht, wie Dieb D - begleitet von seiner Bekannten B - erst die Gegenstände G1 und G2 in die Hand nahm, zurücklegte, und dann Gegenstand G3 in seiner Hosentasche verschwinden ließ; die Bekannte sah dies zumindest auch und griff nicht ein. Der ermittelnde Staatsanwalt, der den Beschuldigten und seine Bekannte beruflich häufig sieht und mit ihnen mitunter auch das Mittagessen teilt, fragt D und B, was denn mit den Gegenständen G1 und G2 gewesen sei. Diese, so beide übereinstimmend, habe D nur kurz in der Hand gehalten und wieder zurückgelegt. Aha, sagt der Staatsanwalt, und stellt das Ermittlungsverfahren ein: Es lägen keine zureichenden tatsächliche Anhaltspunkte vor das Vorliegen einer Straftat vor.

Abgesehen davon, dass die Frage, ob eine Straftat vorliegt, wohl kaum allein von der Aussage des Beschuldigten und einer Mitwisserin abhängen darf - hier fehlt doch etwas?! Genau: G3, der geklaute Gegenstand. Niemand hatte behauptet, dass im Zusammenhang mit G1 und G2 ein Diebstahl vorlag.

Exakt nach dieser Logik ist OStA Schär verfahren. Der Beschuldigte Staatsanwalt Muck hatte seinerzeit einen Gerichtswachtmeister mit den Worten angewiesen: "Können Sie bitte den Herrn, der da so laut lacht, auch mitnehmen!" Nun, das darf er nicht. Das darf nur ein Richter oder eine Richterin. Aber: Während zwei weitere Bemerkungen des Staatsanwalts - die zwar gegen die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren verstießen, aber sicher keine Straftat darstellten - im Einstellungsbeschluss geprüft wurden, wurde diese - einzig relevante - Bemerkung unter den Tisch fallen gelassen.

Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Und so gehen auch wir freundlicherweise davon aus, dass dem Herrn OStA Schär hier nur ein dummes Versehen passiert ist und haben entsprechend per Gegenvorstellung auf seinen Irrtum hingewiesen - schließlich müsste man ansonsten davon ausgehen, dass hier ein Fall von Strafvereitelung im Amt vorliegt. Aber ein Staatsanwalt wird doch nicht... Oder etwa doch? Wir werden sicherlich zu berichten haben...

Montag, 31. August 2009

Was alles so "Ausdruck der Souveränität der abgelehnten Richterin" sein kann...

Anfang Juli erlebten über 80 ZuschauerInnen sowie Angeklagter und Verteidiger am AG Dresden eine Richterin Fahlberg, deren Nerven offensichtlich, aus welchem Grunde auch immer, blitzblank lagen, und die es darüber hinaus schaffte, selbst für die Situationen zu sorgen, die ihre Nerven entsprechend zur Schau stellten (vgl. entsprechenden Blogbeitrag). Sie wurde abgelehnt, worauf sie in ihrer dienstlichen Äußerung noch einmal nachlegte und auch Tage nach der geplatzten Hauptverhandlung Dinge erfand, die es nicht gegeben hat, wie in unserer Stellungnahme ausgeführt wurde.

Wochenlang geschah zunächst nichts - zumindest wurde keine Entscheidung über die Ablehnung der Richterin bekannt gegeben. Als wir am 18. August am Amtsgericht nachfragen, stellt sich jedoch heraus, dass schon lange entschieden worden war - Richter Frank Ponsold hatte bereits am 24. Juli die Ablehnung zurückgewiesen, nur mitgeteilt worden war die Entscheidung vom AG Dresden nicht, was dann aber - immerhin - nachgeholt wurde. Wer die Begründung des RiAG Ponsold liest, ist sich unsicher, für wen diese am peinlichsten ist: Für den Verfasser, der (nicht ganz unüblich) einfach einmal die Dinge, zu denen selbst einem "kreativen" Richter nichts mehr einfällt, einfach weglässt (z.B. die durch nichts zu rechtfertigende Behauptung der Richterin, dass sich in der Hauptverhandlung "diverse Zuschauer" befunden hätten, "die offenbar mit dem Ziel gekommen" seien, „die Verhandlung durch Zwischenrufe und Meinungsäußerungen zu stören."; oder dass es zur "Entfernung der ersten Störer" gekommen sei, obwohl nur ein Zuschauer aus dem Verhandlungssaal geführt wurde; etc. pp.)? Oder ist es nicht sogar peinlicher für Richterin Fahlberg, dass ihr Kollege ihr in typischer Krähen-hacken-sich-gegenseitig-keine-Augen-aus-Manier beispringt und ernsthaft attestiert, dass Fahlbergs Verhandlungsführung "Ausdruck der Souveränität der abgelehnten Richterin" sei?

Dann war es wohl auch "Ausdruck der Souveränität der abgelehnten Richterin", als diese zunächst völlig willkürlich dem Angeklagten verweigerte, seine Einlassung im Stehen abzugeben, um nach zehnminütiger Diskussion und der dreimaligen Nachfrage der Verteidigung, ob es denn - unabhängig vom eh bestehenden Recht des Angeklagten zu stehen - jemandem weh tue, wenn er nicht sitze, den Staatsanwalt fragte(!): "Akzeptieren wir das jetzt?". "Souveränität" à la Ponsold...

Zum zunächst streng erteilten Verbot des Stehens bei der Einlassung erklärt Ponsold: "Soweit die abgelehnte Richterin den Angeklagten aufforderte, im Sitzen seine Einlassung abzugeben, ist ebenfalls keinerlei unsachgemäßes oder unangemessenes Sachleitungsverhalten zu erblicken." Was, extrem zurückhaltend formuliert, unzutreffend ist, da es keinerlei Recht des Gerichts gibt, den Angeklagten zu einer Einlassung im Sitzen zu verpflichten. Irgendwie ahnt wohl auch Ponsold, dass diese Auffassung kaum ernsthaft durchgeht, und schiebt hinterher: "Auf den außergewöhnlichen Wunsch des Angeklagten ist ihm die Abgabe seiner Einlassung im Stehen gestattet worden." Nun ist auch das weniger als die halbe Wahrheit, denn dieses Ergebnis musste in absurder Diskussion vom Angeklagten und seinem Verteidiger erkämpft werden. Auch der Rest seiner Ausführungen ist nicht weniger lesens- und bestaunenswert...

Kurzum: Es bleibt bei Richterin Fahlberg, der Souveränen. Wir haben daraufhin letzte Woche eine Reihe von neuen Verhandlungsterminen vorgeschlagen. Reaktion ist bisher keine ergangen...

Dienstag, 28. Juli 2009

StA Dresden ermittelt gegen eigenen Staatsanwalt wegen des Verdachts der Amtsanmaßung

Manche Hunde müssen erst zum Jagen getragen werden. Hatte Oberstaatsanwalt Heinrich am 09.07.09 noch (begründungsfrei) erklärt, dass er der "Anordnung" des Staatsanwalts Stefan Muck an die Justizwachtmeister in der Hauptverhandlung am 06.07.09, einen Zuschauer wegen Lachens zu entfernen, "keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Vergehen nach § 132 StGB entnehmen kann", so hat die Staatsanwaltschaft Dresden nunmehr ihre Auffassung geändert. In unserer Erwiderung vom 17.07.09 hatten wir detailliert dargelegt, warum das Verhalten von StA Muck zumindest den objektiven Tatbestand doch recht eindeutig verwirklicht, und um Überdenkung der Entscheidung gebeten, dass "von Amts wegen kein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden wird".

Dies hat offensichtlich zunächst überzeugt. Unter dem Aktenzeichen 200 Js 31018/09 wird nunmehr ein Ermittlungsverfahren gegen Staatsanwalt Muck wegen des Verdachts auf eine Amtshandlungsanmaßung (§ 132 Alt. 2 StGB) geführt; die Einleitung eines solchen Ermittlungsverfahrens bestätigt zumindest, dass auch die Staatsanwaltschaft Dresden "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" (§ 152 Abs. 2 StPO) für das Vorliegen einer Straftat erkannt hat.

Freitag, 17. Juli 2009

Zwischenrufe, "die mit der Entfernung der ersten Störer" endeten

... hat Richterin Fahlberg wahrgenommen, so zumindest ihre niedergeschriebene Erinnerung an die Vorgänge in der geplatzten Hauptverhandlung vom 06.07.09. Allein - es wurde während der gesamten merkwürdigen Verhandlung exakt ein Zuschauer entfernt. In ihrer dienstlichen Äußerung vom 09.07.09 zum Ablehnungsschreiben vom 08.07.09 scheint die Richterin immer noch nicht die Ruhe und Gelassenheit wieder gefunden zu haben, die ihr am Verhandlungstag offenbar vollkommen abhanden gekommen war. Sie erinnert sich nicht nur an die Entfernung von mehr Zuschauern, als es zu erinnern gibt. Sie weiß auch gleich, dass die (sehr vereinzelten, zwei oder drei) Zwischenrufer nicht etwa spontan auf Grund einer vollkommen absurden Verhandlungsführung sich zu ihren Äußerungen haben hinreißen lassen - nein: Die Richterin vermerkt, dass die Zuschauer "offenbar mit dem Ziel gekommen waren, die Verhandlung durch Zwischenrufe und Meinungsäußerungen zu stören." Das nennt man dann wohl Vorurteil, bzw. übersetzt in die Juristensprache: Befangenheit. Darüber entschieden ist bis jetzt noch nicht.

In unserer Stellungnahme zu dieser dienstlichen Äußerung haben wir ausgeführt, dass die Äußerung noch einmal alle Vermutungen über die Befangenheit der Richterin unterstrichen hat. Grotesk wird es etwa auch, wenn der zunächst erteilte Befehl an den Angeklagten, sich zu seiner Einlassung zu setzen, in der dienstlichen Äußerung zu einem "Hinweis" umgedeutet bzw. schön geredet wird, die Richterin "könnte seinen Ausführungen auch lauschen, wenn er sie im Sitzen präsentierte". Wäre es mal so gewesen - es hätte keine Zwischenrufe und keine 10-minütige Diskussion über den stehenden Angeklagten geben müssen.

Die Staatsanwaltschaft hat derweil auf die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen StA Muck mit einer kurzen Eingangsbestätigung reagiert - und sich gleich einmal festgelegt, dass dem Sachverhalt "keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Vergehen nach § 132 StGB" zu entnehmen seien und daher von Amts wegen kein Ermittlungsverfahren eingeleitet werde. Begründung? Keine. Die haben wir nunmehr in einer Erwiderung angefordert, in der wir auch etwas detaillierter darlegt haben, warum aus unserer Sicht zumindest der objektive Tatbestand unzweifelhaft gegeben sei.

Und schließlich bleibt noch auf ein Interview hinzuweisen, welches noch am Abend des Verhandlungstages bei Coloradio mit Angeklagtem und Verteidiger aufgenommen wurde - immerhin gute 20 Minuten, die für viele Inhalte etwas mehr Platz bieten als die hier geposteten einzelnen Blog-Beiträge es jeweils vermögen.

Mittwoch, 8. Juli 2009

Richterin abgelehnt, Dienstaufsichtsbeschwerde gg. Staatsanwalt

Wie angekündigt, werden die Vorgänge am AG Dresden nun ein Nachspiel nach sich ziehen. Richterin Fahlberg haben wir zunächst wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Wenn der Einlassung eines Angeklagten von vornherein - auch schon vor dem ersten Wort - mit einer solchen Skepsis entgegengesehen wird und dann, nach den ersten Worten, eine Belehrung darüber stattfindet, was das Gericht alles nicht hören möchte (nicht nur: keine Zitate; sondern auch: keine politischen Statements - obwohl diese zur Motivation des Handelns vollkommen unerlässlich sind), kann von einer unvoreingenommenen Richterin nicht mehr ausgegangen werden.

Die Pressestelle des Amtsgericht hat übrigens die Erklärung explizit nachgeliefert, warum das Verfahren am Montag ausgesetzt wurde: "Als Begründung wurde die Unruhe im mit rund 60 Sympathisanten besetzten Gerichtssaal angegeben, zu deren Befriedung laut einer Gerichtssprecherin «nicht genug Wachmeister» da gewesen seien." Offenbar, denn alles andere hatten die Justizwachtmeister ja "im Griff", plante Frau Fahlberg ernsthaft, den Saal räumen zu lassen. Man muss im Hinterkopf behalten, dass ohne die sinnfreien Diskussionen, ob ein Angeklagter sich im Stehen einlassen und ob er 20 Sekunden Tucholsky zitieren dürfe (nachdem das Gericht zwei Jahre die Anklage nicht bearbeitet hatte), keinerlei Unruhe im Publikum aufgekommen wäre. Die Verhandlung hätte am Montag ohne Weiteres zu Ende sein können. Aber es macht sich natürlich viel schicker, erst einmal für absurde Situationen zu sorgen und dem Angeklagten das Sitzen zu befehlen, und anschließend die aufkommende "Unruhe" im Publikum zum Anlass zu nehmen, ggf. gleich den Saal räumen zu lassen. Das Korrektiv der Öffentlichkeit kann für eine befangene Richterin ja auch sehr lästig sein...

Und dann - würden wir "the beginning of a wonderful friendship" mit StA Muck gerne auch gleich wieder beenden. Seine Anmaßungen, etwa dem Angeklagten das Sitzen befehlen zu wollen, aber noch viel mehr, sich zum Richter aufzuspielen und den Justizwachtmeistern zu versuchen, Anweisungen zu erteilen, haben wir zunächst "nur" mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde beantwortet. "Nur", da neben dienstlichen Kompetenzüberschreitungen die Frage nach dem Vorliegen einer Straftat gem. § 132 StGB - eine sogenannte "Amtshandlungsanmaßung"- vorliegt. Wir haben erst einmal nur darauf hingewiesen und warten ab, ob von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden wird.

Montag, 6. Juli 2009

"Kleine Brötchen backen" sieht anders aus...

Es war soweit. Über zweieinhalb Jahre nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens, über zwei Jahre nach Vorlage der Anklageschrift sollte heute am AG Dresden vor etwa 80 ZuschauerInnen wegen "Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen", § 86a StGB, gegen einen Antimilitaristen verhandelt werden. Allein der zeitliche Ablauf - von der Konstruktion der Anklage ganz zu schweigen - hätte für das Gericht einen Grund abgeben können, kleine Brötchen zu backen. Doch Richterin Fahlberg ließ das Verfahren erst eskalieren, dann nach einer halben Stunde platzen - "weil ich es vor meinem Urlaub nicht mehr zuende krieg". Was war geschehen?

Es war heiß in Dresden. Sehr heiß. Vielleicht bekam die Hitze der RiAG Fahlberg nicht so, vielleicht war sie sowieso schon gestresst, da sie sich gedanklich in ihren Urlaubsvorbereitungen befand - man weiß es nicht. Als sie den Saal 159 des Amtsgerichts Dresden betritt, seitlich von hinten nach vorne durchmarschierend, das Publikum hatte sie kaum wahrnehmen können, da wedelte sie mit der linken Hand herum und zischte erst einmal ein "Würden sich alle mal erheben bitte!" in den Raum - man kann vom Aufstehen halten was man will, aber in einer solch "herrischen" Geste steckte großes unangenehmes Potential. Der Eindruck sollte sich verschärfen...

Der Saal war zu klein für das Publikum, man beschloss geschwind umzuziehen ins Erdgeschoss, was zunächst einmal Abkühlung erhoffen ließ - zumindest die Temperaturen waren in Saal 21 mindestens 5 Grad geringer. Dort belehrte die Richterin dann zunächst das Publikum, wie man sich im Gericht zu benehmen habe. Ganze vier Minuten lang verlief das Verfahren dann in geordneten Bahnen, es wurden die Personalien des Angeklagten aufgenommen, die Anklage wurde verlesen. Dann hätte es zu Jörgs Einlassung kommen sollen. Doch die Richterin machte sofort klar - Zeit wollte sie dafür keine einräumen: "Aber bitte gestrafft!"

Und nun wurde es absurd: Jörg erhob sich, da er seine Einlassung stehend vortragen wollte. Vieles haben wir erlebt zur Frage sitzender Angeklagter, wenn das Gericht den Angeklagten stehend sehen will. Aber dass ein Angeklagter aus Gründen der besseren Redefreiheit stehen möchte, und ihm dies sofort untersagt wird - das nun doch noch nicht. RiAG Fahlberg: "Ich möchte bitte, dass Sie sitzen!". Staatsanwalt Muck: "Ja, setzen Sie sich hin!" (noch 1970 bestanden einzelne Richter darauf, dass der Angeklagte auch bei der Einlassung stehe!). Wir waren anderthalb Sekunden schlicht sprachlos. Warum Jörg denn überhaupt stehen wolle? Um besser reden zu können, so Jörg, und zudem könnten ihn sonst in dem (sehr großen) Saal evtl. die hinteren Reihen kaum verstehen. Was Fahlberg zur schnippischen Bemerkung hinriss, für wen denn die Einlassung gedacht sei, für sie oder für das Publikum? Die korrekte Antwort - immerhin soll das Publikum die Öffentlichkeit repräsentieren - kam aus dem Publikum selbst: "Na, für alle!" Grund genug für Richterin Fahlberg, im Falle "noch weiterer Zwischenrufe" die Person dann entfernen zu lassen. Soviel Geduld wollte StA Muck nicht aufbringen: "Können wir die Personalien aufnehmen lassen und dann raus!?" Dankbar für diese Anregung verließ die Richterin den Saal und brachte wenige Minuten später zwei Wachtmeister mit, die nun die Aufgabe hatten, aus zwei verschiedenen Blickwinkeln das Publikum im Auge zu behalten. Der erste Zwischenrufer konnte allerdings nicht mehr identifiziert werden.

Wer aufmerksam mitgelesen hat, hat es gemerkt: Von der Einlassung war noch kein Wort gefallen. Weitere zwei Minuten verstrichen, bis sich Richterin und Staatsanwalt (erstere an letzteren: "Akzeptieren wir das jetzt?") auf einen stehenden Angeklagten verständigen konnten (hier eine kurze Referenz stehender Angeklagter, mit der Gerichte kein Problem hatten: Siegfried N., Jochen S., Joseph Ackermann). Aber weit kam Jörg nicht. Genau genommen nicht weiter als bis zum Ende des Tucholsky-Zitats, welches unserem ersten Blogbeitrag vorangestellt ist. Dann unterbrach Frau Fahlberg und meinte, Jörg könne sich "zu dem Vorwurf, aber nicht mit Zitaten" einlassen. Das Zitat war ja nun beendet, dennoch durfte Jörg nicht weitersprechen, da die Richterin sich gar nicht mehr darüber einkriegen konnte, was sie denn alles nicht hören wollte, und was zu sagen gerade so erlaubt sei.

Es folgte ein weiterer Zwischenruf aus dem Publikum: "Also ich würd's gern hören." Das war zuviel! Der Zuschauer wurde vom Wachtmeister (der tatsächlich sich um einen Sitzplatz verguckt hatte) hinausgeführt. Um die überflüssige Diskussion, was denn nun gesagt werden dürfe und was nicht (die wir in dieser extremen Art und Weise in den 18 Jahren unserer Strafprozesserfahrung noch nicht erlebt haben), schlugen wir vor, dass die Richterin doch Jörg nun reden lassen solle, und wenn es ihr zuviel werde, möge sie ihm doch einfach das Wort entziehen.

Da hatten wir sie wohl aufs Glatteis geschubst. Anstatt hierauf einzugehen, beschloss sie, das Verfahren zu unterbrechen, mit der Begründung "weil ich es vor meinem Urlaub nicht mehr hinkrieg". Warum heute nicht weiterverhandelt werden sollte - es war gerade einmal 14:00 Uhr -, war nicht in Erfahrung zu bringen. Die Frage, vor der das Gericht nun stand, war keine andere, als die, vor der das Gericht beim nächsten Termin stehen wird.

Dass die Sache ein Nachspiel haben wird, ist sicherlich verständlich. Update erfolgt daher in wenigen Tagen...

Sonntag, 5. Juli 2009

Bonner Richter privat: Bloß nicht zur Wahrheitsfindung beitragen!

Eine kleine Posse am Rande des Verfahrens: Wer die Anklageschrift der StA Dresden aufmerksam liest, wird feststellen, dass Staatsanwältin Frohberg zur Verteidigung ihrer These, man könne ja gar nicht wissen, was die SS-Runen auf einem Plakat (welches sich gegen einen Großen Zapfenstreich der Bundeswehr richtet) bedeuten sollen, folgendes behauptet: "Was dies mit der Waffen-SS zu haben soll, bleibt offen. Die Waffen-SS war eine paramilitärische Organiation - und als solche nicht an Zapfenstreichen beteiligt." Aha.

Nun war Frau Frohberg offensichtlich mehr daran gelegen, eine Anklage "zusammenzuschustern", als auf historische Wahrheiten zurückzugreifen. Zumindest lässt sich die genau entgegengesetzte Information extrem schnell herausfinden, wenn man etwa in Google nach "Waffen-SS Großer Zapfenstreich" sucht. Erster Treffer - erster Nachweis. Aber heute soll es nicht um das historische Wissen von Frau Frohberg gehen.

Im Prozess morgen soll es allerdings darum gehen. Nun sind die - so leicht - zu findenden Internet-Nachweise auch "nur" Zweit- oder Drittquellen - als wissenschaftlich exakt arbeitende Angeklagter bzw. Verteidiger war uns natürlich daran gelegen, die Originalquelle oder gar Einzelbelege für solche Zapfenstreiche der Waffen-SS vorlegen zu können.

So haben wir uns - und darum soll es hier heute nur gehen - an die "Deutsche Gesellschaft für Militärmusik" (DGfMM) gewandt, da in deren "Mitteilungsblatt des Arbeitskreises Militärmusik" von 1982, Nr. 14, Seite 29, ein Artikel veröffentlicht worden ist mit dem Titel "Heeres-Verordnungsblatt 1940, Seite 156: 'Großes Wecken' und 'Großer Zapfenstreich' bleiben Wehrmacht und der SS vorbehalten". Das klang interessant, den wollten wir haben. Und da die DGfMM auf ihrer Website solche Hefte explizit zur Nachbestellung anbietet, darüber hinaus sogar offeriert, Forschungsaufgaben auch für Nicht-Mitglieder gegen geringes Entgelt zu übernehmen, wollten wir den Verein etwas reicher und uns etwas schlauer machen. Aber: Man spricht dort nicht mit jedem!

Auf die entsprechende Anfrage nach Heft und weiteren Informationen und dem Hinweis, dass dies zur Klärung der oben angesprochenen Frage in einem Strafverfahren dienen soll, erhielten wir prompt eine Absage: Man bitte um Verständnis, aber aus "grundsätzlichen Erwägungen heraus" werde niemandem, der nicht Angehöriger der DGfMM sei, Auskünfte zur Militärmusik "von und für Parteiorganisationen der NSDAP" gegeben. Und jetzt wird's interessant: "Wir möchten weder Informationsbörse für Gruppierungen aus dem rechtsradikalen Milieu, von dem wir uns scharf distanzieren, sein, noch Personen, die unserem Anliegen von Grund auf feindselig gegenüberstehen, Auskünfte irgendwelcher Art geben."

Die Aussage steht unserer Meinung nach zunächst einmal für sich selbst - eine Gruppierung distanziert sich einerseits ungefragt verbal von "Gruppierungen aus dem rechtsradikalen Milieu", und weigert sich dann, wissenschaftliche Informationen für eine Strafverteidigung herauszugeben, in der ein Angeklagter aus "dem linken Milieu" einen Nachweis gegen eine Falschbehauptung einer Staatsanwältin benötigt...

Aber: Die Sache ist eigentlich noch viel spannender. Denn der Absender dieser Worte der DGfMM - Alexander Fühling, seines Zeichens Erster Vorsitzender der DGfMM - ist hauptberuflich ... Strafrichter am Amtsgericht Bonn! Ein Richter, der privat schwerwiegende Probleme damit hat, zur Wahrheitsfindung in einem fremden Strafverfahren beizutragen, wenn er das Anliegen des dortigen Angeklagten nicht teilt. Warum auch nicht - ein Strafrichter ist privat schließlich nicht zur Wahrheitsfindung verpflichtet...

Bleibt der vorläufige Ausgang der Sache zu berichten: Wir wurden gebeten, uns die gewünschten Informationen an anderer Stelle zu beschaffen. Das haben wir inzwischen. Es war die Bundeswehr, die uns das Heeres-Verordnungsblatt 1940, Seite 156, zur Verfügung stellte. Aus diesem Grund können wir (vermutlich) auch davon Abstand nehmen, Alexander Fühling als sachverständigen Zeugen zu laden, was wir uns durchaus vorbehalten hatten. Auf entsprechenden Hinweis hierauf und die nochmalige Bitte, uns zumindest das Heft zu übersenden, erging übrigens keinerlei Reaktion mehr...

Mittwoch, 10. Juni 2009

Strafverfahren gegen Antimilitarist wg. "Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen"

"Krieg? Aber sehen Sie doch, in allen Ländern, wie hübsch die Soldaten marschieren; und wie nett sie blasen und tuten und trommeln; und wie schmuck sie aussehen; und wie wacker sie helfen, die organisierten Nichtstuer, wenn es einmal im Jahr einen Dammbruch zu verhüten gilt. Was haben Sie gegen das Militär --? Wir haben alles gegen das Militär, denn wir wissen, was es vorbereitet, was es ankündigt, was es bedeutet."
(Kurt Tucholsky: "Gesunder Pazifismus", 1928)

Wir schreiben das Jahr 2006. Zum 800-jährigen Geburtstag Dresdens "schenkt" die Bundeswehr der Stadt am 12. Oktober '06 einen "Großen Zapfenstreich" auf dem zentral gelegenen Altmarkt. Doch: Sie wird dort nicht allein auftreten. Wie auch sonst bei ähnlichen militaristischen Spektakeln in der Öffentlichkeit regt sich Protest, das Bündnis "Wider die Militarisierung des öffentlichen Raumes" ruft zu Kundgebung und Demonstration auf - gegen den erklärten Widerstand des Ordnungsamtes der Landeshauptstadt. Frau Bley, Leiterin der Abteilung "Grundsatzangelegenheiten", möchte die GegnerInnen per Auflagenbescheid außer Hör- und Sichtweite der Veranstaltung verbannen: "Bereits die bloße Anwesenheit von Demonstranten gegen die Bundeswehr unmittelbar gegenüber dem Veranstaltungsort würde den Sinn und die Würde des Großen Zapfenstreichs als Geschenk der Bundeswehr an das 800jährige Dresden in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigen." Weiterhin, so erkennt das Ordnungsamt besonders scharfsinnig, seien auch die Grundrechte in Gefahr - aber nicht etwa die der VersammlungsteilnehmerInnen auf Demonstrationsfreiheit, sondern die "religiösen Gefühle der Soldaten, der Gäste und Zuschauer" - wenn es heißt: Helm ab zum Gebet!

Das Verwaltungsgericht Dresden hob den entsprechenden Auflagenbescheid des Ordnungsamtes zumindest in großen Teilen daraufhin auf: "Eine völlige - auch optische - Ausgrenzung der Versammlung des Antragstellers, wie sie von der Antragsgegnerin mit dieser Auflage auch bezweckt wird, wird dem Wesen der Versammlungsfreiheit jedoch nicht gerecht und ist durch den feierlichen Charakter des Großen Zapfenstreiches auch nicht geboten. Wählt die Bundeswehr für diesen Anlass einen Ort, der sich mitten im Zentrum der Landeshauptstadt Dresden und damit des öffentlichen Lebens dieser Stadt befindet, muss sie sich mit anderen, im öffentlichen Leben vertretenen, Auffassungen zu ihrer Institution und ihren Veranstaltungen abfinden." Der Zapfenstreich fand statt, der (wahrnehmbare) Protest ebenso. Ernsthafte Nachspiele zu den Ereignissen des Abends gab es nicht mehr.

Nun hatte sich aber im Vorfeld das Landeskriminalamt Sachsen - Abteilung "Politisch motivierte Kriminalität links, Verratsdelikte, Kriegsverbrechen" - im Internet auf der Mobilisierungsseite der ZapfenstreichgegnerInnen umgesehen, und war dabei auf eine Grafik gestoßen, die sie für gefährlich hielt: Dort waren unter den Überschriften "Vergangenheit und Gegenwart -- Den Zapfenstreich-en! -- Wider der Militarisierung des Alltages" mehrere Soldatenköpfe mit Helmen verschiedener Epochen abgebildet, darunter auch ein Helm, auf dem zur Verdeutlichung des ebenfalls gemeinten historischen Kontexts eine sogenannte "Doppelsigrune" abgebildet war, das Emblem der SS (welche in der Form der Waffen-SS im Zweiten Weltkrieg kämpfende Truppe war; nur die Waffen-SS durfte - neben der Wehrmacht - den Großen Zapfenstreich durchführen).

Zwar gab es im Herbst 2006 noch nicht die ein halbes Jahr später berühmt gewordene Entscheidung des BGH, in der dieser (noch einmal) deutlich machen musste, das nicht alles, wo "böse" draufsteht, auch böse ist. Aber bereits seit 1972 hatte der BGH wiederholt betont, dass die Strafbarkeit gem. § 86a StGB - Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen - sich an dem Schutzzweck der Norm messen lassen muss; was sich erkennbar gegen die betroffenen verfassungswidrigen Organisationen und das dahinter stehende Gedankengut richte, falle nicht unter diese Vorschrift.

Das ist dem LKA offenbar zu kompliziert. Das am 09. Oktober gefundene Emblem wird der Staatsanwalt noch am gleichen Tag unter dem Betreff "Bekämpfung von Straftaten der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats" zur Anzeige gebracht. Am 10. Oktober regt Kriminaloberkomissar Steinbach vom LKA bei der Staatsanwaltschaft an, man möge doch die Wohnung des für die Internet-Domain Verantwortlichen, Jörg Eichler, durchsuchen lassen; der Durchsuchungsbeschluss wird - Gewehr bei Fuß, möchte man sagen - noch am gleichen Tag durch Richterin Weidig, AG Dresden, ausgestellt. Am 11. Oktober schließlich knüpfen sich acht(!) BeamtInnen des LKA die Wohnung von Jörg Eichler vor. Die vorgefundenen Festplatten werden gespiegelt, die Durchsuchung dauert 3 Stunden und 40 Minuten. Ach ja - gefunden wird: nichts.

Einige Monate später, am 30. Mai 2007, erhebt die Staatsanwaltschaft Dresden Anklage. Nur gute zwei Monate vorher hatte der BGH in seiner "Hakenkreuz-Entscheidung" noch einmal versucht, auch dem letzten Laien den Unterschied zwischen strafbewährtem und straffreiem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen aufzuzeigen. An Staatsanwältin Frohberg geht diese Erklärung - fast - spurlos vorbei; fast, da sie sich sogar in ihrer Anklage ausdrücklich auf dieses Urteil beruft. "Kaltschnäuzigkeit" nennt man das wohl.

Dann passiert zwei Jahre nichts mehr. Es scheint fast, als wolle das Gericht die Sache verjähren lassen, um sich inhaltlich nicht äußern zu müssen. Aber: Weit gefehlt. Am 18.05.2009 wird die zwei Jahre alte Anklage zugelassen.

"Startschuss" ist nun Montag, der 06. Juli 2009, um 13:30 Uhr am Amtsgericht Dresden, Berliner Straße 13; die Verhandlung ist öffentlich. In diesem Blog werden wir das Verfahren fortlaufend dokumentieren. Allein die Zulassung der Anklage lässt vermuten, dass das Amtsgericht einen hohen Verurteilungswillen besitzt - denn die Rechtsauffassung, die zu einem Freispruch führen würde, hätte bereits im Vorfeld zwingend zur Zurückweisung der Anklage führen müssen. Es steht daher zu befürchten, dass uns dieses - bereits jetzt überlange - Verfahren noch eine ganze Weile beschäftigen wird...