Dienstag, 28. Juli 2009

StA Dresden ermittelt gegen eigenen Staatsanwalt wegen des Verdachts der Amtsanmaßung

Manche Hunde müssen erst zum Jagen getragen werden. Hatte Oberstaatsanwalt Heinrich am 09.07.09 noch (begründungsfrei) erklärt, dass er der "Anordnung" des Staatsanwalts Stefan Muck an die Justizwachtmeister in der Hauptverhandlung am 06.07.09, einen Zuschauer wegen Lachens zu entfernen, "keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Vergehen nach § 132 StGB entnehmen kann", so hat die Staatsanwaltschaft Dresden nunmehr ihre Auffassung geändert. In unserer Erwiderung vom 17.07.09 hatten wir detailliert dargelegt, warum das Verhalten von StA Muck zumindest den objektiven Tatbestand doch recht eindeutig verwirklicht, und um Überdenkung der Entscheidung gebeten, dass "von Amts wegen kein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden wird".

Dies hat offensichtlich zunächst überzeugt. Unter dem Aktenzeichen 200 Js 31018/09 wird nunmehr ein Ermittlungsverfahren gegen Staatsanwalt Muck wegen des Verdachts auf eine Amtshandlungsanmaßung (§ 132 Alt. 2 StGB) geführt; die Einleitung eines solchen Ermittlungsverfahrens bestätigt zumindest, dass auch die Staatsanwaltschaft Dresden "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" (§ 152 Abs. 2 StPO) für das Vorliegen einer Straftat erkannt hat.

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