Montag, 12. Oktober 2009

StA räumt Verstöße gegen die RiStBV ein - und die Dienstaufsichtsbeschwerde wird verworfen

Nachdem die Staatsanwaltschaft Dresden bereits das Ermittlungsverfahren gegen StA Muck eingestellt hat, in dem es zwei strafrechtlich irrelevante Vorwürfe prüfte, den relevanten Vorwurf aber außen vor ließ, wurde nun auch die Dienstaufsichtsbeschwerde durch den stellvertretenden Leitenden Oberstaatsanwalt, OStA Heinrich, verworfen. Dabei wurde nun noch dreister vorgegangen, als bei der Beendigung des Ermittlungsverfahrens:

OStA Heinrich gibt keinerlei eigene Gründe an, warum er angeblich "ein dienstrechtlich zu beanstandendes Verhalten des Staatsanwalts Muck nicht zu erkennen" vermöge, sondern verweist auf eben jenen Einstellungsbeschluss im Ermittlungsverfahren. Das überrascht insofern, als dass dort ein kompletter längerer Absatz ausführt, was StA Muck alles in einer dienstlichen Erklärung eingeräumt hat, und das kann man, hinsichtlich des Vorwurfs, gegen die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) verstoßen zu haben, schon als "Geständnis" bezeichnen:

Demnach hat StA Muck selbst vorgetragen, dass er um die Hinzuziehung von Wachtmeistern gebeten habe, da er „Ordnungsmittel beantragen werde“; er habe um diese Hinzuziehung „zur Personalienfeststellung und anschließendem Verweis aus dem Gerichtssaal gebeten“; er habe sodann tatsächlich „die Personalienfeststellung eines der Zuschauer und den Verweis aus dem Saal ... beantragt“. Danach habe er bei einer weiteren Person „die Feststellung der Personalien dieser Person beantragt, damit der Staatsanwalt auch die Entfernung dieser Person aus dem Gerichtssaal habe beantragen können“.

Und was sagen nun die RiStBV in Nr. 128 zu solchen Anträgen, mit denen bestimmte Maßnahmen beantragt wurden? Ganz einfach: Dem Staatsanwalt steht "kein förmliches Recht zu, Ordnungsmittel zu beantragen". Zwar ist er nicht gehindert, unter Umständen sogar verpflichtet, eine Ungebühr zu rügen und ein Ordnungsmittel anzuregen - aber: "Eine bestimmte Maßnahme soll er grundsätzlich nicht anregen."

Wie schon in dem Einstellungsbeschluss blieb die "Anordnung" des StA Muck an die Justizwachtmeister "Können Sie bitte den Herrn, der da so laut lacht, auch mitnehmen!" völlig unbehandelt, ebenso das Zitat "Ich darf beantragen, was ich will!"

Da OStA Heinrich sich offenbar weigert, seine Dienstaufsicht gegenüber StA Muck auszuüben, haben wir nunmehr weitere Dienstaufsichtsbeschwerde beim zuständigen Generalstaatsanwalt eingelegt.

Mittwoch, 7. Oktober 2009

StA Dresden beendet Ermittlungsverfahren gegen Staatsanwalt - vorerst

Oberstaatsanwalt Schär hat darüber informiert, dass das Ermittlungsverfahren gegen Staatsanwalt Muck wegen Amts(handlungs)anmaßung beendet wurde, bevor es richtig begonnen hatte. Nun, wie sahen die getätigten Ermittlungen aus? Ein Vergleich:

Zeuge Z sieht, wie Dieb D - begleitet von seiner Bekannten B - erst die Gegenstände G1 und G2 in die Hand nahm, zurücklegte, und dann Gegenstand G3 in seiner Hosentasche verschwinden ließ; die Bekannte sah dies zumindest auch und griff nicht ein. Der ermittelnde Staatsanwalt, der den Beschuldigten und seine Bekannte beruflich häufig sieht und mit ihnen mitunter auch das Mittagessen teilt, fragt D und B, was denn mit den Gegenständen G1 und G2 gewesen sei. Diese, so beide übereinstimmend, habe D nur kurz in der Hand gehalten und wieder zurückgelegt. Aha, sagt der Staatsanwalt, und stellt das Ermittlungsverfahren ein: Es lägen keine zureichenden tatsächliche Anhaltspunkte vor das Vorliegen einer Straftat vor.

Abgesehen davon, dass die Frage, ob eine Straftat vorliegt, wohl kaum allein von der Aussage des Beschuldigten und einer Mitwisserin abhängen darf - hier fehlt doch etwas?! Genau: G3, der geklaute Gegenstand. Niemand hatte behauptet, dass im Zusammenhang mit G1 und G2 ein Diebstahl vorlag.

Exakt nach dieser Logik ist OStA Schär verfahren. Der Beschuldigte Staatsanwalt Muck hatte seinerzeit einen Gerichtswachtmeister mit den Worten angewiesen: "Können Sie bitte den Herrn, der da so laut lacht, auch mitnehmen!" Nun, das darf er nicht. Das darf nur ein Richter oder eine Richterin. Aber: Während zwei weitere Bemerkungen des Staatsanwalts - die zwar gegen die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren verstießen, aber sicher keine Straftat darstellten - im Einstellungsbeschluss geprüft wurden, wurde diese - einzig relevante - Bemerkung unter den Tisch fallen gelassen.

Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Und so gehen auch wir freundlicherweise davon aus, dass dem Herrn OStA Schär hier nur ein dummes Versehen passiert ist und haben entsprechend per Gegenvorstellung auf seinen Irrtum hingewiesen - schließlich müsste man ansonsten davon ausgehen, dass hier ein Fall von Strafvereitelung im Amt vorliegt. Aber ein Staatsanwalt wird doch nicht... Oder etwa doch? Wir werden sicherlich zu berichten haben...