Dienstag, 8. Dezember 2009

Die Bestrebungen eines Staatsanwaltes, "auf einen geordneten Ablauf der Hauptverhandlung hinzuwirken"

... können - nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Dresden - z.B. so aussehen: Der Angeklagte möchte sich im Stehen einlassen, wozu er auch berechtigt ist (RiStBV Nr. 124 Abs. 2 S. 3). Die Richterin erklärt, er möge sich setzen, Gründe hat sie keine, es geht ihr wohl mehr "ums Prinzip". Staatsanwalt: "Ja, setzen Sie sich hin!"

Der Leitende Oberstaatsanwalt Klaus Rövekamp (kein Unbekannter, er hatte sich schon im Zittauer TKDV-Verfahren bemerkenswert geäußert) hat nun erklärt, dass "im Rahmen einer wertenden Gesamtschau" davon auszugehen sei, dass StA Stefan Muck in der Hauptverhandlung am 06.07.09 bestrebt gewesen sei, "auf einen geordneten Ablauf der Hauptverhandlung hinzuwirken". Hierdurch habe er "die Vorsitzende Richterin in ihrer Verhandlungsführung unterstützt". Letzteres stimmt sicherlich - aber korrekt müsste es natürlich heißen: Der StA hat die Richterin in ihrer vollkommen unsachlichen und unangemessenen Verhandlungsführung unterstützt, in dem er ebenfalls die Order an den Angeklagten ausgab, sich zu setzen, und mit weiteren Bemerkungen mehrmals über die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren hinausschoss... Für einen "geordneten Ablauf der Hauptverhandlung" hat dies sicherlich nicht gesorgt...

So hat  nun also auch die Generalstaatsanwaltschaft Herrn Muck den Segen erteilt, dass Vorschriften nicht so eng zu sehen seien. Das letzte Wort in der Sache ist das noch nicht, denn wir haben den gesamten Vorgang nunmehr dem sächsischen Justizminister vorgelegt - im Übrigen eine schöne Zusammenfassung dieses gesamten, inzwischen ja doch etwas komplex geratenen Zwischenverfahrens.

Wollen wir hoffen, dass am kommenden Montag in der neuen Hauptverhandlung der dann anwesende Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft sich nicht auch entschließt, in der von der Generalstaatsanwaltschaft verstandenen Art "auf einen geordneten Ablauf der Hauptverhandlung hinzuwirken"...

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