Montag, 12. Oktober 2009

StA räumt Verstöße gegen die RiStBV ein - und die Dienstaufsichtsbeschwerde wird verworfen

Nachdem die Staatsanwaltschaft Dresden bereits das Ermittlungsverfahren gegen StA Muck eingestellt hat, in dem es zwei strafrechtlich irrelevante Vorwürfe prüfte, den relevanten Vorwurf aber außen vor ließ, wurde nun auch die Dienstaufsichtsbeschwerde durch den stellvertretenden Leitenden Oberstaatsanwalt, OStA Heinrich, verworfen. Dabei wurde nun noch dreister vorgegangen, als bei der Beendigung des Ermittlungsverfahrens:

OStA Heinrich gibt keinerlei eigene Gründe an, warum er angeblich "ein dienstrechtlich zu beanstandendes Verhalten des Staatsanwalts Muck nicht zu erkennen" vermöge, sondern verweist auf eben jenen Einstellungsbeschluss im Ermittlungsverfahren. Das überrascht insofern, als dass dort ein kompletter längerer Absatz ausführt, was StA Muck alles in einer dienstlichen Erklärung eingeräumt hat, und das kann man, hinsichtlich des Vorwurfs, gegen die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) verstoßen zu haben, schon als "Geständnis" bezeichnen:

Demnach hat StA Muck selbst vorgetragen, dass er um die Hinzuziehung von Wachtmeistern gebeten habe, da er „Ordnungsmittel beantragen werde“; er habe um diese Hinzuziehung „zur Personalienfeststellung und anschließendem Verweis aus dem Gerichtssaal gebeten“; er habe sodann tatsächlich „die Personalienfeststellung eines der Zuschauer und den Verweis aus dem Saal ... beantragt“. Danach habe er bei einer weiteren Person „die Feststellung der Personalien dieser Person beantragt, damit der Staatsanwalt auch die Entfernung dieser Person aus dem Gerichtssaal habe beantragen können“.

Und was sagen nun die RiStBV in Nr. 128 zu solchen Anträgen, mit denen bestimmte Maßnahmen beantragt wurden? Ganz einfach: Dem Staatsanwalt steht "kein förmliches Recht zu, Ordnungsmittel zu beantragen". Zwar ist er nicht gehindert, unter Umständen sogar verpflichtet, eine Ungebühr zu rügen und ein Ordnungsmittel anzuregen - aber: "Eine bestimmte Maßnahme soll er grundsätzlich nicht anregen."

Wie schon in dem Einstellungsbeschluss blieb die "Anordnung" des StA Muck an die Justizwachtmeister "Können Sie bitte den Herrn, der da so laut lacht, auch mitnehmen!" völlig unbehandelt, ebenso das Zitat "Ich darf beantragen, was ich will!"

Da OStA Heinrich sich offenbar weigert, seine Dienstaufsicht gegenüber StA Muck auszuüben, haben wir nunmehr weitere Dienstaufsichtsbeschwerde beim zuständigen Generalstaatsanwalt eingelegt.

3 Kommentare:

Mr. Dienstaufsichtsbeschwerde hat gesagt…

Prüfen Sie auch, ob eine DAB direkt beim Staatsministerium der Justiz erhoben werden sollte. Dann bekommt die Sache unter Umständen plötzlich eine ganz andere Bedeutung (die allerdings nach außen hin kaum erkennbar werden dürfte). Nicht locker lassen.

Viel Erfolg damit.

TKDV-Initiativen Dresden & Frankfurt a.M. hat gesagt…

Zunächst warten wir mal ab, wie sich die Generalstaatsanwaltschaft hier verhält; auch wenn die Erfahrungen eine andere Sprache sprechen - wir wollen die Hoffnung auf einen vernünftigen Menschen dort, dem ein Verhalten wie das des StA Muck auch ernsthaft aufstößt, und dem die Reaktion der StA Dresden hierzu auch etwas peinlich ist, ja nicht vorzeitig begraben. Ggf. würden wir auch weitere DAB an das Ministerium richten, aber wie gesagt - eines nach dem anderen...

TS hat gesagt…

Ist doch klar, da bleiben die eigenen Reihen fest geschlossen und schützen sich gegenseitig. kann ja das gleiche jedem passieren.